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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV k.a.Abk.)

V. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2270 (Nr. 48); aufgehoben durch § 11 V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671
Geltung ab 01.10.2007 bis 31.07.2012; FNA: 806-22-2-3 Berufliche Bildung
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§ 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung



(1) Die Wahlqualifikation „Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit" soll probeweise in die Ausbildung und Prüfung des Ausbildungsberufes Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel einbezogen werden.

(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806, 2007 I S. 2203), geändert durch die Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass § 4 Abs. 2, die §§ 12 bis 15 und die Anlage 2 nicht anzuwenden sind.