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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (14. DiätVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2007 BGBl. I S. 2291 (Nr. 48); Geltung ab 01.07.2007
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/29/EG der Kommission vom 30. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 139 S. 22).


Artikel 1 Änderung der Diätverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2007 DiätV § 21a

§ 21a Abs. 7 Satz 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die durch die Verordnung vom 15. November 2006 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit

1.
Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder

2.
Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.