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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 - AELV 2008)

V. v. 24.09.2007 BGBl. I S. 2303 (Nr. 49)
Geltung ab 13.10.2007; FNA: 8251-10-1-14 Landwirte

Eingangsformel



Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1



(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2008 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus

1.
dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2.
dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1)

ergeben.

(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem

a)
der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1.000 dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.

Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 80.000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens

1.
bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2.
bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 80.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,

b)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

c)
dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.

Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1347fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500.000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1103fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

a)
zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

b)
dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

c)
dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

d)
dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Oktober 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000 0,8691
26 000 0,8587
27 000 0,8482
28 000 0,8376
29 000 0,8272
30 000 0,8168
31 000 0,8066
32 000 0,7965
33 000 0,7865
34 000 0,7768
35 000 0,7672
36 000 0,7578
37 000 0,7486
38 000 0,7396
39 000 0,7307
40 000 0,7221
41 000 0,7137
42 000 0,7054
43 000 0,6974
44 000 0,6894
45 000 0,6817
46 000 0,6742
47 000 0,6668
48 000 0,6596
49 000 0,6525
50 000 0,6456
51 000 0,6389
52 000 0,6323
53 000 0,6258
54 000 0,6195
55 000 0,6133
56 000 0,6073
57 000 0,6013
58 000 0,5956
59 000 0,5898
60 000 0,5843
61 000 0,5788
62 000 0,5735
63 000 0,5682
64 000 0,5631
65 000 0,5581
66 000 0,5532
67 000 0,5483
68 000 0,5436
69 000 0,5389
70 000 0,5344
71 000 0,5299
72 000 0,5255
73 000 0,5211
74 000 0,5169
75 000 0,5127
76 000 0,5086
77 000 0,5046
78 000 0,5007
79 000 0,4968
80 000 0,4929



Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000 0,3637
26 000 0,3729
27 000 0,3806
28 000 0,3870
29 000 0,3923
30 000 0,3966
31 000 0,4000
32 000 0,4028
33 000 0,4049
34 000 0,4065
35 000 0,4077
36 000 0,4084
37 000 0,4087
38 000 0,4088
39 000 0,4085
40 000 0,4081
41 000 0,4073
42 000 0,4065
43 000 0,4055
44 000 0,4043
45 000 0,4030
46 000 0,4016
47 000 0,4001
48 000 0,3985
49 000 0,3968
50 000 0,3951
51 000 0,3933
52 000 0,3915
53 000 0,3897
54 000 0,3878
55 000 0,3858
56 000 0,3839
57 000 0,3819
58 000 0,3799
59 000 0,3780
60 000 0,3760
61 000 0,3740
62 000 0,3720
63 000 0,3700
64 000 0,3680
65 000 0,3660
66 000 0,3640
67 000 0,3620
68 000 0,3601
69 000 0,3581
70 000 0,3562
71 000 0,3542
72 000 0,3523
73 000 0,3503
74 000 0,3484
75 000 0,3466
76 000 0,3447
77 000 0,3428
78 000 0,3410
79 000 0,3391
80 000 0,3373



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
80 000 0,4929
100 000 0,4284
150 000 0,3267
200 000 0,2669
250 000 0,2271
300 000 0,1985
350 000 0,1769
400 000 0,1598
450 000 0,1461
500 000 0,1347



Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
80 000 0,3373
100 000 0,3042
150 000 0,2443
200 000 0,2054
250 000 0,1780
300 000 0,1577
350 000 0,1420
400 000 0,1294
450 000 0,1190
500 000 0,1103