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Synopse aller Änderungen der PassDEÜV am 06.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2025 durch Artikel 12 des NIS2-RLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PassDEÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Zertifizierung | |
(1) 1 Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. 2 Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. | |
| (Text alte Fassung) (2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) (2) Für die Zertifizierung gilt § 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7904/v334385-2025-12-06.htm
