Auf Grund des §
5 Abs. 3 Halbsatz 2 des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) in Verbindung mit §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340, 1999 I S. 1237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtungen nach
§ 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht ausüben, übertragen:
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- Kraftfahrt-Bundesamt,
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- Luftfahrt-Bundesamt,
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- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
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- Eisenbahn-Bundesamt,
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- Bundeseisenbahnvermögen,
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- Deutscher Wetterdienst,
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- Bundesanstalt für Straßenwesen,
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- Bundesamt für Logistik und Mobilität,
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- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- 1.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,
- 2.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,
- 3.
- das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und
- 4.
- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
5 Abs. 1 des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in
- 1.
- Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;
- 2.
- Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. September 2007 in Kraft.