Transportfahrzeuge, mit denen
- 1.
- gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1 oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert worden sind,
- 2.
- Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,
sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655