§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
- Geflügel, soweit
- a)
- das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist,
- b)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird und
- bb)
- die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde
- aaa)
- dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und
- bbb)
- die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,
- 2.
- Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im Inland, soweit
- a)
- die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- b)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Legehennen oder Truthühner innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden,
- bb)
- sich in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,
- cc)
- der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,
- dd)
- für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,
- 3.
- Eintagsküken
- a)
- in einen Bestand im Inland, soweit
- aa)
- die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- bb)
- sichergestellt ist, dass der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und, für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,
oder
- b)
- in einen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,
- 4.
- in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 33 GeflPestV Risikobewertung ... Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28 , § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass ...
§ 44 GeflPestV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 23.10.2018) ... Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... 2, 3, 4 oder Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28 , auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist." 21. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit". 26. § 46 wird wie folgt geändert: ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV ... 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend." 10. § 28 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: „bb) ... gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach ... § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt. bb) Nach der Angabe „§ 28 ," werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach" ...
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