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Änderung § 8 Geflügelpest-Verordnung vom 01.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.

(Text neue Fassung)

(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann

1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

vorherige Änderung

(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza genehmigen, die



(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die

1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder

2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1

gehalten werden.

(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:

1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1

a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,

c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,

d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,

e) Zeitplan für die Schutzimpfung,

f) Gründe für die Schutzimpfung;

2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2

a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,

c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,

e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,

f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,

g) Zeitplan für die Schutzimpfung,

h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,

i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,

j) Gründe für die Schutzimpfung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)