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Änderung § 27 Geflügelpest-Verordnung vom 01.05.2008

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Beobachtungsgebiet' gut sichtbar an.

(Text alte Fassung)

(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;

2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)