Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 63 Geflügelpest-Verordnung vom 01.05.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV am 1. Mai 2008 und Änderungshistorie der GeflPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 63 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 63 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.