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Änderung § 45 Geflügelpest-Verordnung vom 16.04.2009

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§ 45 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 45 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Wiederbelegung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden, wenn die Geflügelpest nach § 44 Abs. 2 erloschen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen, in denen Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und in denen die gehaltenen Vögel auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln erst wiederbelegt werden

1. frühestens 21 Tage
nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 44 Absatz 2 Nummer 3 und

2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 44 Absatz 1 Nummer 1.

2 Die Wiederbelegung der Kontaktbestände und sonstigen Vogelhaltungen, in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde Geflügel oder gehaltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden sind, erfolgt nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Bewertung des Risikos eines erneuten Ausbruchs der Geflügelpest.


(2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

vorherige Änderung

(3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



(3) 1 Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von gehaltenen Vögeln verboten. 2 Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde das Verbringen von gehaltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.