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Änderung Anlage 2 Geflügelpest-Verordnung vom 15.05.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)


vorherige Änderung


Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
1 | 2 |
weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse |
11 - 100 | 10 - 50 |
101 - 1.000 | 20 - 60 |
mehr als 1.000 | 30 - 70 |




Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

1 | 2

weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 | 10 - 50

101 - 1.000 | 20 - 60

mehr als 1.000 | 30 - 70

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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