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Änderung § 65 Geflügelpest-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 65 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 65 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 29 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Weitergehende Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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