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Änderung § 3 Geflügelpest-Verordnung vom 03.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fütterung und Tränkung


(Text alte Fassung)

Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass

(Text neue Fassung)

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.