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Änderung § 35 Geflügelpest-Verordnung vom 03.07.2016

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand


(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu dem Ergebnis, dass die Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Bestände oder sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die behördliche Beobachtung an.

(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten Kontaktbestände

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Untersuchung an,

(Text neue Fassung)

1. ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an,

2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

vorherige Änderung

a) eine virologische und serologische Untersuchung,

b)
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Bestands

anordnen,




a) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,

b) zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologische Untersuchung

der
gehaltenen Vögel des Bestandes anordnen,

3. gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.