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Änderung § 14a Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 14a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 14a n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

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§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Abgabe im Reisegewerbe


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(1) 1 Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe

1. klinisch tierärztlich oder,

2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch

nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. 2 Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. 3 Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. 4 Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5 Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. 6 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.