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Änderung § 26 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen


Transportfahrzeuge, mit denen

(Text alte Fassung)

1. gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1 oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert worden ist oder sind,

(Text neue Fassung)

1. gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1 oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc befördert worden sind,

2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse nach § 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,

sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder zu desinfizieren.