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Änderung § 28 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungsgebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Beobachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1. Geflügel, soweit

a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand zur Schlachtung von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden ist,

b) sichergestellt ist, dass

aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem Beobachtungsgebiet oder in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte außerhalb des Beobachtungsgebiets verbracht wird und

bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde

aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und

bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

(Text alte Fassung)

2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Legehennen in einen Bestand im Inland verbracht werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und

a)
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und

b) die Legehennen
für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben,

3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken

a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland verbracht werden, der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder

b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,

(Text neue Fassung)

2. Legehennen oder Truthühnern in einen Bestand im Inland, soweit

a) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

b)
sichergestellt ist, dass

aa)
die Legehennen oder Truthühner innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht werden,

bb) sich
in dem Stall des Bestimmungsbestandes, in den die Legehennen oder Truthühner verbracht werden sollen, kein Geflügel befindet,

cc)
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,

dd)
für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,

3. Eintagsküken

a) in einen Bestand im Inland, soweit

aa) die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und

bb) sichergestellt ist, dass
der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und, für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,

oder

b) in einen Bestand im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,

4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.



(heute geltende Fassung)