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Änderung § 54 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 54 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 54 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Früherkennung


(1) 1 Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte

1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe des Fundorts unverzüglich anzuzeigen.

2 Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(2) 1 Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regenpfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvögel nicht benutzt werden. 2 Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der genannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wildvögel

1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder

(Text alte Fassung)

2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung 2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Genehmigung der Programme zur Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Wildvogelmonitorings in der jeweils geltenden Fassung

(Text neue Fassung)

2. zur Durchführung von Programmen zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus

anzulocken.