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Synopse aller Änderungen der Geflügelpest-Verordnung am 01.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2008 durch Artikel 2 der EGBlauzBekDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeflPestV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Geflügelpest, wenn

a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder

b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder, im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;

(Text neue Fassung)

(hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist;

2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn

a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder

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b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;



b) aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;

3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung

a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder

b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,

(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten;

2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel;

4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;

5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;

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7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;



7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;

8. Impfung:

Schutzimpfung oder Notimpfung;

9. Schutzimpfung:

eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus;

10. Notimpfung:

eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte


(1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit

1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass

a) die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind und

b) die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und

2. im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.

Satz 1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder

2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.

(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.

(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 2 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche


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(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.



(1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann

1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza genehmigen, die



(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die

1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder

2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1

gehalten werden.

(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:

1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1

a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,

c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,

d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,

e) Zeitplan für die Schutzimpfung,

f) Gründe für die Schutzimpfung;

2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2

a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,

c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,

d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,

e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,

f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,

g) Zeitplan für die Schutzimpfung,

h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,

i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,

j) Gründe für die Schutzimpfung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Aufstallung


(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel

1. in geschlossenen Ställen oder

2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)

zu halten.

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(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.



(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 oder 3 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.

(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3

1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,

2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

(6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

(7) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 5 Satz 2 oder Satz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.

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(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 5 Satz 3 gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.



(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 5 Satz 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(9) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel amtlich festgestellt, darf ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer Ausnahmegenehmigung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbestand oder den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels kein Gebrauch gemacht werden, bis die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten Schutzmaßregeln nach § 44 oder § 63 aufgehoben sind. Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach Satz 1 öffentlich bekannt.

(10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt, gilt Absatz 9 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Beobachtungsgebiet' gut sichtbar an.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.



(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;

2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies

1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

erforderlich ist.

(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone

1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Kontrollzone' gut sichtbar an,

2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel

a) serologische oder virologische Untersuchungen oder

b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von

1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken,

2. 30 Tagen nach der Festlegung

a) Eintagsküken und Bruteier,

b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und

c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel

aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung

1. gehaltene Vögel und Bruteier und

2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte

in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.



(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest


(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

1. drei Kilometern als Sperrbezirk und

2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Abs. 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1 festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach

1. § 56 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder

2. § 56 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, der nicht von dem Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,

anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt,

1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder

b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels

aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder

bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Länge von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

vorherige Änderung nächste Änderung

als Sperrgebiet festlegen,



als Sperrbezirk festlegen,

soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,

2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit

a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet

aa) klinisch und,

bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht hat,

b) ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zusammenfällt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht die zuständige Behörde die mögliche Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels

1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,

2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

als Beobachtungsgebiet fest.

(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7 anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1



(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

1. hat die zuständige Behörde

a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel

aa) regelmäßig klinisch und,

bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch

zu untersuchen,

b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,

2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

3. dürfen

a) frisches Fleisch,

b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,

c) Fleischerzeugnisse,

d) Fleischzubereitungen,

das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,

4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,

5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,

6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,

8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Für die Dauer von

1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,

2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk' und

2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet'

gut sichtbar an.



§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.



Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist.