Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Kapitel 5 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

Kapitel 5 Schlussvorschrift

§ 18 Übergangsregelung



(1) 1Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. 2Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.

(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.

(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.




Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten)



Reisepass (32 Seiten) Einband

Passmuster Reisepass, Einband (BGBl. 2017 I S. 163)


Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Reisepass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 164)


Reisepass (32 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Reisepass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 164)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 165)


Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 165)


Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 166)


Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 166)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 10 bis 31 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 172)





Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten)



Reisepass (48 Seiten) Einband

Passmuster Reisepass, Einband (BGBl. 2017 I S. 173)


Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Reisepass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 174)


Reisepass (48 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Reisepass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 174)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 175)


Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 175)


Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 176)


Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 176)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 10 bis 47 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 186)





Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes



Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes (BGBl. 2021 I S. 3684)





Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes



Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung (BGBl. 2021 I S. 3684)





Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke



Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke (BGBl. 2021 I S. 3685)





Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2413 ff; 2010 I S. 1447; 2013 I S. 335; 2015 I S. 229)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 229)


Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 335)





Anlage 4 Passmuster Dienstpass



Dienstpass Einband

Passmuster Dienstpass, Einband (BGBl. 2017 I S. 193)


Dienstpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Dienstpass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 193)


Dienstpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Dienstpass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 194)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 194)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 195)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 195)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 196)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 10 und 11

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 196)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 12 bis 47 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 206)





Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass



Diplomatenpass Einband

Passmuster Diplomatenpass, Einband (BGBl. 2017 I S. 207)


Diplomatenpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Diplomatenpass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 207)


Diplomatenpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Diplomatenpass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 208)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 208)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 209)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 209)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 210)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 10 und 11

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 210)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 12 bis 47 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 220)





Anlage 6



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2437 ff; 2010 I S. 1450; 2013 I S. 336; 2015 I S. 238)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 238)


Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 336)





Anlage 7



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2445 ff; 2010 I S. 1443; 2013 I S. 337; 2015 I S. 239)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 239)


Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 337)





Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung



Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung (BGBl. 2021 I S. 3685)





Anlage 8



Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen,
die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleis-
ten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu be-
achten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die ein-
wandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der
Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbe-
hörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiö-
sen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die
nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind
keine Uniformteile abzubilden.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe
von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das
obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des
häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos je-
doch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder
40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden,
dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber
die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-
grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotogra-
fierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf
dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-
profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und
geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-
gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der
Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf
dem Gesicht entstehen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen
bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kin-
dern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 -
36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopf-
ende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht
eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann
abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm über-
schreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend
beschriebenen Abweichungen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-
lich zu den unter der Überschrift „Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichun-
gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,
hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem
Foto zulässig.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)





Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Außenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz Außenseiten (BGBl. 2007 I S. 2456)


Innenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz Innenseiten (BGBl. 2007 I S. 2457)



Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Außenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Außenseiten (BGBl. 2007 I S. 2458)


Innenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Innenseiten (BGBl. 2007 I S. 2459)



Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes



Vorbemerkung:

1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.

2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:

a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

b)
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name" sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:

Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname" einzutragen.

Für vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:

Der Geburtsname ist im Feld „Name" in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB." bzw. „geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.

Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.

11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH".

Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:

Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH". In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.

Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
1 [a] Name140 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a] Name2
[b] Geburtsname
[a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
[b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 80 Zeichen)
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
ODER
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
2Vornamen40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
3Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
5Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Behörde28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11Wohnort (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe (Seite 1) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
11Dienstort und Dienstbezeichnung3
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePassaktennummer4
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneBehörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum (Seite 2) 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig
1 Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2 Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.
3 Gilt nur für amtliche Pässe.
4 Gilt nur für amtliche Pässe.


Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile Nicht zulässig
1Name36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
2Vornamen36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
3Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Ausstellende Behörde 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11Wohnort24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe56 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusstellende Behörde 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5 Größenangabe im Format „123 CM".


Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke


Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)".