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Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht (TierNebBRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

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die Bundesregierung auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),

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das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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auf Grund des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),

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auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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auf Grund des § 35 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 AbwV Anhang 20

Anhang 20 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Fleischmehlindustrie" durch die Wörter „Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

2.
Abschnitt A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht."


Artikel 2 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 SchHaltHygV Anlage 2, Anlage 4

In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Tierkörperbeseitigungsanstalt" durch die Wörter „des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 FuttMV § 5

§ 5 Abs. 1 Nr. 8 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 36 S. 25) geändert worden ist, hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,".


Artikel 4 Änderung der Fleischermeisterverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 FleiMstrV § 1, § 5

In § 1 Abs. 2 Nr. 16 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882) wird jeweils das Wort „Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 TWirtMeistPrV § 5

In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort „Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „der Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Revierjäger-Ausbildungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 RevjAusbV § 8

In § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) wird das Wort „Tierkörperbeseitigungsrecht" durch die Wörter „Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 RevierjMeistPrV § 5

In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort „Tierkörperbeseitigungsrechts" durch die Wörter „Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrechts" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 PfWirtMeistPrV § 5

In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort „Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 TierpflMstrV § 5

§ 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 2 § 35 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 3 Nr. 7 werden die Wörter „Abfall- und Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „Abfallbeseitigung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

2.
In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter „Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.


Artikel 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.