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Artikel 2 - Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (ImSchRBeschG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 UVPG § 9, Anlage 1

Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort „Verfahrens" durch das Wort „Vorhabens" ersetzt.

1.
Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:

„7.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit   
7.1.160.000 oder mehr Plätzen, X 
7.1.240.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,  A
7.1.315.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Junghennen mit
  
7.2.185.000 oder mehr Plätzen, X 
7.2.240.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,  A
7.2.330.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastgeflügel mit
  
7.3.185.000 oder mehr Plätzen, X 
7.3.240.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,  A
7.3.330.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Truthühnern mit
  
7.4.160.000 oder mehr Plätzen, X 
7.4.240.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,  A
7.4.315.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Rindern mit
  
7.5.1800 oder mehr Plätzen,  A
7.5.2600 bis weniger als 800 Plätzen;  S
7.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Kälbern mit
  
7.6.11.000 oder mehr Plätzen,  A
7.6.2500 bis weniger als 1.000 Plätzen;  S
7.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
  
7.7.13.000 oder mehr Plätzen, X 
7.7.22.000 bis weniger als 3.000 Plätzen;  A
7.7.31.500 bis weniger als 2.000 Plätzen;  S
7.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend-
gewicht) mit
  
7.8.1900 oder mehr Plätzen, X 
7.8.2750 bis weniger als 900 Plätzen;  A
7.8.3560 bis weniger als 750 Plätzen;  S
7.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
  
7.9.19.000 oder mehr Plätzen, X 
7.9.26.000 bis weniger als 9.000 Plätzen;  A
7.9.34.500 bis weniger als 6.000 Plätzen;  S
7.10Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Pelztieren mit
  
7.10.11.000 oder mehr Plätzen,  A
7.10.2750 bis weniger als 1.000 Plätzen;  S
7.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren
in gemischten Beständen, wenn
  
7.11.1die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100
erreicht oder überschreitet,
X 
7.11.2die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2,
7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet,
 A
7.11.3die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und
7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber
den Wert 100 erreicht oder überschreitet;
 S
7.12aufgehoben".  


2.
Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

„8.1Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger
  
8.1.1gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
X 
8.1.2nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmeter pro Stunde
X 
8.1.3nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter pro Stunde
 A
8.1.4Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen,
ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
erforderlich sind
 S
8.1.5Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas  S".




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ImSchRBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImSchRBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 94
Bekanntmachung UVPGNB
... Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), 7. den am 30. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), 8. den am 30. Juni 2009 in Kraft ...

Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Artikel 7 GeROG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert: 1. ...