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Artikel 3 - Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (ImSchRBeschG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 4. BImSchV § 1, Anhang

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 2316), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2.9," gestrichen.

2.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „bis weniger als 1 Megawatt" durch die Wörter „bis weniger als 50 Megawatt" ersetzt.

b)
Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:

„die eine Gasmenge mit einem Energieäquivalent von 1 MW oder mehr erzeugen können".

c)
Die Nummern 1.15 und 1.16 werden gestrichen.

d)
In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wörtern „für Sand oder Kies" die Wörter „und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden" eingefügt.

e)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 1 werden nach den Wörtern „Zementklinker oder Zementen" die Wörter „mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag" eingefügt.

f)
Die Nummern 2.5 und 2.9 werden gestrichen.

g)
In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch die Wörter „mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder" ersetzt.

h)
Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von Mineralfasern" die Wörter „mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag" eingefügt.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag" eingefügt.

i)
Nummer 2.13 wird gestrichen.

j)
In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter „einer Tonne" durch die Wörter „10 Tonnen" ersetzt.

k)
Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Mineralstoffen" werden die Wörter „, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen," eingefügt.

bbb)
Die Wörter „, mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde" werden gestrichen.

l)
Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von Stahl" die Wörter „mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde" eingefügt.

bb)
Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„a) Umformung von Stahl

 
 
aa)
Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde

bb)
Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter

b)
Umformung von Nichteisenmetallen

aa)
Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

bb)
Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde".

m)
In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die Zahl „20" durch die Zahl „50" ersetzt.

n)
Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss" eingefügt.

o)
Die Nummern 3.15 und 3.22 werden gestrichen.

p)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Spalte 1 werden nach dem Wort „Jahr" folgende Wörter angefügt:

„ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten".

bb)
In Spalte 2 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr".

q)
Nummer 5.5 wird gestrichen.

r)
Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe d wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe e wird die Angabe „350" durch die Angabe „- " ersetzt.

ddd)
In Buchstabe f wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „- " ersetzt.

bb)
Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Buchstabe „a" wird gestrichen, die Doppelbuchstaben „aa" bis „jj" werden durch die Buchstaben „a" bis „j" ersetzt und am Ende des Textes werden das Semikolon und das Wort „oder" gestrichen.

bbb)
Im neuen Buchstaben a wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

ccc)
Im neuen Buchstaben d wird die Angabe „20.000" durch die Angabe „40.000" ersetzt.

ddd)
Der neue Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),".

eee)
Der neue Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) 500 oder mehr Kälberplätzen,".

fff)
Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.

s)
Die Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen.

t)
Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag".

bb)
Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim".

u)
Nummer 7.10 wird gestrichen.

v)
Nummer 7.11 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 werden die Wörter

„Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in

-
Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und

-
Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden"

eingefügt.

w)
Nummer 7.15 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.

bb)
In Spalte 2 wird das Wort „Kottrocknungsanlagen" eingefügt.

x)
Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33 werden gestrichen.

y)
Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35 Spalte 2 eingefügt:

„7.35 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25.000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden".

z)
Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte 1 wird wie folgt gefasst:

„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren;

 
b)
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1.000 Kubikmetern pro Stunde;

c)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr".

bb)
Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1.000 Kubikmetern pro Stunde;

 
b)
Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;

c)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt".

z1)
In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 8.13" durch die Angabe „Nummer 8.14" ersetzt.

z2)
In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder" gestrichen.

z3)
Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende Wörter angefügt:

„sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35".

z4)
Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6 werden gestrichen und in Nummer 9.36 wird die Angabe „2.500" durch die Angabe „6.500" ersetzt.

z5)
Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt".



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ImSchRBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImSchRBeschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ImSchRBeschG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 13 RGU Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt ...