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Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung - LMRStV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.2004 BGBl. I S. 415; aufgehoben durch § 8 V. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2136
Geltung ab 19.03.2004; FNA: 7832-1-27 Fleischbeschau
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 29d des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585)

-
des § 60 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Fleisch



(1) Nach § 29b Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1471/2004 der Kommission vom 18. August 2004 (ABl. EU Nr. L 271 S. 24), verstößt, indem er

1.
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 3 Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

2.
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 4 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder

3.
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 6 als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.

(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, handelt nach § 29c Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29c Abs. 2 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere

a)
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,

b)
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 7 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder

c)
entgegen Anhang XI Teil A Nr. 14 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet,

2.
als Verfügungsberechtigter über Fleisch entgegen Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Fleischextrakten, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzenen Fetten, Grieben, Fleischmehl, gesalzenem oder getrocknetem Blut, gesalzenem oder getrocknetem Blutplasma oder gereinigten und gesalzenen, getrockneten oder erhitzten Därmen, Mägen, Blasen, Schlünden oder Goldschlägerhäutchen der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt oder

3.
als Verfügungsberechtigter über Zuchtwildfleisch oder Wildfleisch entgegen Anhang XI Teil D Nr. 4 eine dort bezeichnete Erklärung der Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.


§ 1a (weggefallen)





§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei anderen Lebensmitteln tierischer Herkunft als Fleisch oder Geflügelfleisch



Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer als Verfügungsberechtigter über Gelatine gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang XI Teil A Nr. 15 Buchstabe b bei der Einfuhr von Gelatine der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.