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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2. InfoGesellUrhRG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes



Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Abs. 4 wird aufgehoben.

2.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung nach Empfängergruppen."

3.
Der bisherige § 13a wird § 13b.

3a.
Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54a Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 54c Abs. 1" und die Angabe „oder 94 Abs. 5" durch die Angabe „, § 94 Abs. 4 oder § 137l Abs. 5" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „sind," das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder".

cc)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

b)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sie werden vom Bundesministerium der Justiz für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zulässig."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern gebildet werden. Die Besetzung der Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2 bis 4. Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern wird durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts geregelt."

d)
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8.

e)
Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche Nutzung durch empirische Untersuchungen zu ermitteln.

(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten bundesweite Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme."

5.
§ 14a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungsvorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein halbes Jahr fortgesetzt werden. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Parteien zuzustellen."

5a.
§ 14c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Satz 3 bis 5" ersetzt.

6.
Nach § 14d wird folgender § 14e eingefügt:

„§ 14e Aussetzung

Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag gemacht hat. Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt."

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde" eingefügt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug."

8.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Freiwillige Schlichtung

(1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.

(2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einvernehmlich vorschlagen oder um die Benennung eines Schlichters bitten. Er übt sein Amt unparteiisch und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eigenen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird eine andere Regelung getroffen.

(3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Abstimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Beteiligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.

(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jederzeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle anrufen.

(5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

9.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Für das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:

(1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden.

(2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach § 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes beginnt.

(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhängig sind, nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. InfoGesellUrhRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. InfoGesellUrhRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 2 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
... Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, wird wie folgt ...