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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2. InfoGesellUrhRG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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