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Änderung § 1c Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 01.09.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 1c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1c


(Text alte Fassung)

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind.

(Text neue Fassung)

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.

(heute geltende Fassung)