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§ 23 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 23 Investitionsmaßnahmen



(1) 1Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. 2Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für

1.
Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,

2.
die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen,

3.
den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943,

4.
den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können,

5.
den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung,

6.
Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,

7.
grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird,

8.
den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder

9.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.

3Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden. 4Die Genehmigungen für Investitionsmaßnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist. 5Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen.

(1a) 1Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. 2Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.

(2) 1Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.

(2a) 1Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen. 2Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. 3Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 4Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme.

(2b) 1Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17. September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen. 2Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme. 3Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln. 4Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist. 5Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten. 6Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. 7Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für

1.
(aufgehoben)

2.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten,

3.
neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen,

4.
Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder

5.
neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.

8Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. 9Im Fall von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investitionsmaßnahme bereits vor dem 17. September 2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung festgesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die beantragten Änderungen anzuwenden.

(3) 1Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen. 2Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten. 3Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten. 4Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen. 5Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. 6Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung. 7Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.

(4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.

(5) 1Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. 2Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 3Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten.

(6) 1Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. 2Investitionsmaßnahmen nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. 3Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen. 4Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.

(7) 1Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 23 ARegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
aktuell vorher 20.06.2019Artikel 2 Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
vom 13.06.2019 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 22.03.2019Artikel 2 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
vom 14.03.2019 BGBl. I S. 333
aktuell vorher 17.09.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 4 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 9 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 22.08.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 7 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
vom 14.03.2012 BGBl. I S. 489
aktuell vorher 05.08.2011Artikel 5 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
aktuell vorher 09.09.2010Artikel 7 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
vom 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
aktuell vorher 26.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
vom 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
aktuellvor 26.08.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 ARegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ARegV Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile (vom 29.12.2023)
... der Systemstabilitätsverordnung, 6. genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23 , soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § ... Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, 6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a , 7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln ...
§ 24 ARegV Vereinfachtes Verfahren (vom 31.07.2021)
... 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8, § 15 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und § 23 Absatz 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung. (4) Netzbetreiber, die an ...
§ 25a ARegV Forschungs- und Entwicklungskosten (vom 01.01.2023)
... des Kapitalkostenaufschlags nach § 10a oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig. (3) ...
§ 27 ARegV Datenerhebung (vom 29.12.2023)
... die Berichte nach § 21, 5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23 , 6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7. zur ...
§ 28 ARegV Mitteilungspflichten (vom 31.07.2021)
... 19 und 20, 6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt und kostenwirksam werden ... nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich durchgeführt wurden und ...
§ 32 ARegV Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde (vom 31.07.2021)
... zum Investitionsverhalten nach § 21, 8. zu Investitionsmaßnahmen nach § 23 , einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu ... der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 Abs. 5 Satz 3 , wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur Durchführung, ... Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten, 8b. zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Höhe oder Betriebskostenpauschale, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle ... angemessen zu berücksichtigen, 8c. zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2 , wobei die tatsächliche Höhe der für die genehmigten Investitionsmaßnahmen ...
§ 34 ARegV Übergangsregelungen (vom 31.07.2021)
... in Anlagen im Bau oder Investitionen, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden. ... genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden. Für Verteilernetze ist § 23 Absatz 2a mit Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. (6) (aufgehoben) ... (aufgehoben) (7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind § 10 sowie § 23 Absatz 6 und 7 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nicht mehr anzuwenden. ... anzuwenden. Die Wirksamkeit von über die zweite Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Investitionsmaßnahmen endet mit Ablauf der dritten Regulierungsperiode. ... der zweiten Regulierungsperiode. (7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist § 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-Anbindungsleitungen nach § 17d Absatz 1 und den ... Kapitalkosten des übergehenden Netzteils im Basisjahr anzuwenden. (11) § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur für Investitionsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 22. März 2019 erstmalig ... alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei ... die vor dem 22. März 2019 über die dritte Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 1 beantragt oder genehmigt wurden, endet der Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten ... (12) Ab dem 22. März 2019 können bis zu der Festlegung der Pauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2 für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter ... und in Betrieb genommen worden sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen nach § 23 . § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. ... worden sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen nach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung auf diese ...
§ 35 ARegV Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen (vom 31.07.2021)
...  § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften ... nicht mehr anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode ist § 23 für die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der ... 5 anzuwenden. Genehmigungen der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach § 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen ... nicht. (3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können ... (4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt ... ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend machen. (5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum ... nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd ... den gesamten Zeitraum der dritten Regulierungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23 Absatz 2a , soweit sie den anteilig im jeweiligen Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen ... wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen. (6) Betreiber von ... sofern es sich um Investitionen handelt, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungsbehörde genehmigt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 23b EnWG Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz (vom 29.12.2023)
... Produktivitätsfaktors Verwendung finden, 14. die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, 15. ...

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV 500 - 80.000 4.33 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 7 3. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes." 4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Absatz 2a" durch die Angabe „§ ...

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 5 NABEEG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,". 2. In § 23 Absatz 1 wird in Nummer 6 die Zahl „1,6" durch die Zahl „2,75" ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 4 EnLBRÄndG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die Angabe „§ 43 Satz 3" durch die Angabe ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 4 EGEnLAG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach der Angabe ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 9 EEGReformG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Absatz 4" durch die Angabe „§ 17d Absatz 7" ersetzt. 2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Produktivitätsfaktors Verwendung finden, 14. die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, 15. ...

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 5 NetzEntgMoG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
...  1. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Investitionsmaßnahmen nach § 23 ," die Wörter „soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV 500 - 80.000 4.33 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 489
Artikel 1 ARegVÄndV
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Investitionsmaßnahmen". 2. ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Investitionsmaßnahmen". 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dritter ... Nummer 6a eingefügt: „6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a,". c) In Nummer 7 werden die Wörter „in Investitionsbudgets ... c) In Nummer 7 werden die Wörter „in Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind" durch die Wörter „nach Nummer 6 berücksichtigt werden" ... Wörter „nach Nummer 6 berücksichtigt werden" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 23 Investitionsmaßnahmen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt und kostenwirksam werden ... § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich durchgeführt wurden und ... Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten sowie zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebskostenpauschale für bestimmte ... wird. Auf Investitionsbudgets, die bis zum 30. Juni 2011 gemäß § 23 Absatz 3 in der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung beantragt wurden und die im Jahr 2012 ...

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Satz 4 mitzuteilen." 9. § 20 Absatz 5 Satz 5 wird aufgehoben. 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter ... ersetzt und die Angabe „, 23 Abs. 6 und § 25" durch die Wörter „und § 23 Absatz 6" ersetzt. 12. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen (1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften ... nicht mehr anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode ist § 23 für die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der ... 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach § 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen ... diesen Fällen nicht. (3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt ... Regulierungsperiode. (4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden: ... ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend machen. (5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum der ... nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd ... den gesamten Zeitraum der dritten Regulierungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23 Absatz 2a , soweit sie den anteilig im jeweiligen Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen ... bestimmt wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen. (6) Betreiber von ... sofern es sich um Investitionen handelt, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde." 19. Anlage 1 wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 10.10.2011 BGBl. I S. 2084
Artikel 1 EnWGKostVÄndV
... nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV 500 - 80.000 4.31 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 ...

Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
Artikel 3 GasNZVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... „und 8" eingefügt. b) Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25" ... „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25" ersetzt. 5. In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 4 EnWVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert)." 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ... der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig. (3) Der ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten, 8b. zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Höhe oder Betriebskostenpauschale, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle ... angemessen zu berücksichtigen, 8c. zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2 , wobei die tatsächliche Höhe der für die genehmigten Investitionsmaßnahmen ... Absatz 7a eingefügt: „(7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist § 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-Anbindungsleitungen nach § 17d Absatz 1 und den ... c) Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden angefügt: „(11) § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur für Investitionsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 22. März 2019 erstmalig ... Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei Investitionsmaßnahmen von ... die vor dem 22. März 2019 über die dritte Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 1 beantragt oder genehmigt wurden, endet der Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten ... (12) Ab dem 22. März 2019 können bis zu der Festlegung der Pauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2 für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter ... und in Betrieb genommen worden sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen nach § 23 . § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. März ... genommen worden sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen nach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung auf diese ...

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile." 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebskostenpauschale für bestimmte ...

Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Artikel 2 LNGFV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Union zum unmittelbaren Zugriff nicht vorliegen" eingefügt. 16. Nach § 23 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Bei der Genehmigung von ... wurden. Handelt es sich um Investitionen, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht ... genehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden. Für Verteilernetze ist § 23 Absatz 2a mit Beginn der dritten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. (6) ... Juni 2018 stellen. (7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind § 10 sowie § 23 Absatz 6 und 7 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nicht mehr ... mehr anzuwenden. Die Wirksamkeit von über die zweite Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Investitionsmaßnahmen endet mit Ablauf der dritten ...