§ 27 Datenerhebung
1Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen.
2Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
- 1.
- zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
- 2.
- zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
- 3.
- zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
- 4.
- zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
- 5.
- zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet.
3Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
- 1.
- zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
- 2.
- zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
- 3.
- zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
- 4.
- zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
- 5.
- zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
- 6.
- zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
- 7.
- zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.
Frühere Fassungen von § 27 ARegV
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interne Verweise§ 29 ARegV Übermittlung von Daten (vom 17.09.2016) ... durch. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den ... Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 489
Artikel 1 ARegVÄndV ... 3" durch die Angabe „Absätze 2a" ersetzt. 6. In § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und § 32 Absatz 1 Nummer 8 wird jeweils das Wort ...
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
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