Die Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach §
26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:
Dabei ist:
EO
ÜN,t Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach §
26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der Regulierungsperiode,
KK
ÜN,t Kapitalkosten nach §
26 Absatz 4 in Verbindung mit §
6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach §
6 Absatz 1 und 2 des übergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
KK
t Kapitalkosten nach §
6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach §
6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
EO
ab,t Die nach §
32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlösobergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,
vermNE
t Die in der nach §
32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte nach §
11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,
vorgNK
t Die in der nach §
32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten nach §
11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.
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V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147