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Änderung § 28 ARegV vom 09.09.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 28 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Mitteilungspflichten


Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;

(Text neue Fassung)

1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;

2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres,

3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,

4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich zum 1. Januar,

5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,

6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jährlich zum 1. Januar,

vorherige Änderung

7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und



7. die Differenz nach § 25 Abs. 3 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und

8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1.



 (keine frühere Fassung vorhanden)