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Änderung Anlage 1 ARegV vom 09.09.2010

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Anlage 1 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
Anlage 1 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 7)


Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(Formel BGBl. I 2007 S. 2541)

EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt

(Text neue Fassung)

(Formel BGBl. I 2010 S. 1283)

EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0)

Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:

vorherige Änderung nächste Änderung

(Formel BGBl. I 2008 S. 696)

EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + St



(Formel BGBl. I 2010 S. 1283)

EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + (VKt - VK0) + St

Dabei ist:


EOt | Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regu-
lierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.

KAdnb,t | Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für
das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung
der Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.

KAvnb,0 | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im
Basisjahr.

Vt | Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der
jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung
findet.

KAb,0 | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er ent-
spricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3.

VPIt | Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für
das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.

VPI0 | Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreis-
gesamtindex für das Basisjahr.

PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der
die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitäts-
faktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis
zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem
Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation
der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.

EFt | Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jewei-
ligen Regulierungsperiode.

Qt | Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19
im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

St | Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen
ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos
durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte
Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des
Saldos in Ansatz gebracht (St).

vorherige Änderung

 


VKt | volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5
im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.

VK0 | volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5
im Basisjahr.


Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.