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Änderung § 7 ARegV vom 30.12.2011

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§ 7 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Regulierungsformel


Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1.



 (keine frühere Fassung vorhanden)