§ 31 ARegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung | § 31 ARegV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Veröffentlichung von Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. 2 Sie veröffentlicht weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. |
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. (3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt nicht. |