Änderung § 27 ARegV vom 17.09.2016

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§ 27 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 27 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Datenerhebung


(1) 1 Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. 2 Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6,

(Text neue Fassung)

1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,

2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,

3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,

4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und

5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;

die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. 3 Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen

1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,

2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,

3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,

4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und

5. zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23.

vorherige Änderung

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.



(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.




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