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Änderung § 1 VIG vom 01.09.2012

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§ 1 VIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung
§ 1 VIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 476
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

 


Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie

2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),

damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)