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Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung (2. ZIVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 45e Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Steuerwesens anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 129).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2007 ZIV § 16a, Anlage

Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Guernsey" die Wörter „den Britischen Jungferninseln" sowie anschließend ein Komma eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „Anguilla" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden die Wörter „Britischen Jungferninseln und den" gestrichen.

2.
Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Angaben zu Belgien werden folgende Angaben eingefügt:

„Bulgarien

Общините (Städte und Gemeinden)

Социалноосигурителни фондове (Sozialversicherungsfonds)".

b)
Nach den Angaben zu Portugal werden folgende Angaben eingefügt:

„Rumänien autorităţile administraţiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. November 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.




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