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Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (5. PBefRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 3, 4 und 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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*)
Artikel 3 Nr. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).


Artikel 1 Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 BOStrab § 59, § 63

Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:

1.
In § 59 Abs. 2 werden die Wörter „sowie in Nichtraucher-Fahrgasträumen zu rauchen" gestrichen.

2.
In § 63 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht" gestrichen.


Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 BOKraft § 8, § 14, § 24, § 26, § 43, § 45, Anlage 2

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Nummer 2 aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.

(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung."

2.
In § 14 Abs. 2 wird die Nummer 8 aufgehoben.

3.
§ 24 wird aufgehoben.

4.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig."

5.
In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

6.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 5 wird der Buchstabe j wie folgt gefasst:

„j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 und 3 wird jeweils der Buchstabe b aufgehoben.

bb)
In Nummer 4 werden

aaa)
in Buchstabe a nach dem Wort „steht" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und

bbb)
der Buchstabe b aufgehoben.

7.
Anlage 2 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 PBZugV § 4, § 10

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 8 wird aufgehoben.

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen

(1) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben wurden, sind von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und 12 der Richtlinie 96/26/EG in der jeweils geltenden Fassung und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), insbesondere der Artikel 4, 5, 8, 10 bis 16, 19, 50, 51 und 56, anzuerkennen.

(2) Wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Anerkennung einer im Inland erworbenen Berufsqualifikation beantragt, so arbeitet die Genehmigungsbehörde mit den zuständigen Behörden des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Behörden auf deren Ersuchen mit, ob im Inland eine rechtmäßige Niederlassung besteht oder bestanden hat und ob strafrechtliche Verurteilungen oder andere Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr unterrichtet die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG über die ihm bekannt gewordenen Verstöße gegen die Vorschriften für das Personenkraftverkehrsgewerbe und gemäß Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die ihm bekannt gewordenen strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu begründen."


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 BefBedV § 4

In § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, werden die Wörter „in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen und" gestrichen.


Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 PBefGKostV § 4, Anlage

Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro."

2.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.


Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anhang zu Artikel 5



Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Lfd.
Nr.
GegenstandRechtsgrundlageGebühr
Euro
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
1.Genehmigung für die Einrichtung und den
Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahr-
zeugen einschließlich der Genehmigung
von Beförderungsentgelten, Beförderungs-
bedingungen und Fahrplänen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit
§ 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März
1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des
Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder
Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
100 bis 2.440
2.Genehmigung für die Einrichtung und den
Betrieb einer Sonderform des Linienver-
kehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der
Genehmigung von Beförderungsentgelten,
Beförderungsbedingungen und Fahrplänen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit
§ 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März
1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des
Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder
Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über den Güter- und Personen-
verkehr auf Schiene und Straße vom
21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
100 bis 2.440
3.Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein-
schließlich der Genehmigung von Beförde-
rungsentgelten, Beförderungsbedingungen
und Fahrplänen
§ 20 PBefG 25 bis 250
4.Genehmigung zur Einstellung des Betriebs
- Mitteilung an die Genehmigungsbehörde
§ 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 6 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
25 bis 250
5.Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
rungsentgelte
§ 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
50 bis 1 500
6.Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
rungsbedingungen
§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. De-
zember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1)
geändert worden ist, oder Anhang 7 Ar-
tikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
25 bis 150
7.Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des
Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
25 bis 150
II. Gelegenheitsverkehr
1.Genehmigung für den Betrieb mit Kraft-
omnibussen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 4 PBefG
100 bis 1.465
2.Genehmigung für die Ausführung von
Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG
50 bis 500
3.Genehmigung für die Ausführung von
Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG
50 bis 500
4.Genehmigung für die Ausführung von
Verkehr mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG
50 bis 500
5.Genehmigung für die Ausführung
eines Verkehrs mit Taxen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 47 PBefG
100 bis 1.465
6.Genehmigung für die Ausführung eines
Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs
mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG
100 bis 1.465
7.Genehmigung für die Ausführung grenz-
überschreitender Gelegenheitsverkehre
und von Transit-Gelegenheitsverkehren
mit Kraftfahrzeugen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder
Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5
des Übereinkommens über die Personen-
beförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
(ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)
100 bis 1.465
8.Ergänzung der Genehmigungsurkunde
beim Austausch von Personenkraftwagen
(Gebühr je Personenkraftwagen)
§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25
III. Sonstige Gebühren
1.Erteilung einer Gemeinschaftslizenz Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. De-
zember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1)
geändert worden ist, oder Artikel 17 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
50 bis 175
2.Genehmigung einer Erweiterung oder einer
wesentlichen Änderung des Unternehmens
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1.000
3.Genehmigung einer Übertragung der
Rechte und Pflichten aus einer Geneh-
migung
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1.000
4.Genehmigung einer Übertragung der
Betriebsführung auf einen anderen
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1.000
5.Entscheidung in Zweifelsfällen § 10 PBefG 50 bis 1.000
6.Berichtigung einer Genehmigungsurkunde,
soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst
§ 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG,
Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
(ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom
11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4
S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7
Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
25 bis 50
7.Genehmigung von Ausnahmen § 43 BOKraft 25 bis 500
8.Bestätigung des Betriebsleiters oder des-
sen Stellvertreters oder Bestätigung des
Vertreters des auswärtigen Unternehmers
§§ 4 und 5 BOKraft 50 bis 500
9.Ausstellung einer Bescheinigung über den
Nachweis der fachlichen Eignung
§ 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 150
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des
Unternehmens, sofern dieses hierzu
begründeten Anlass gegeben hat
§§ 54, 54a PBefG  
Bei Unternehmen des Linienverkehrs 25 bis 1.000
Bei Unternehmen des Gelegenheits-
verkehrs
25 bis 650
11.Prüfung der Berufszugangsvoraus-
setzungen
§ 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1.000
IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht auf-
geführt sind, können Gebühren erhoben werden
25 bis 150