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§ 20 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 20 Sammelerlaubnis



1Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter

1.
Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder

2.
sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will.

2Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. 3Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. 4Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.

 
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Zitierungen von § 20 SatDSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SatDSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 SatDSiG Verfahren (vom 17.07.2020)
... Antrag voraus. Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Einem Antrag sind die zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Anlage BAFABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... (SMM)) 178 bis 610 6 Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG   6.1 Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit ... Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG 1.220 bis 3.051 6.2 Sensitive Anfragen für eine ... 6.2 Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 SatDSiG Grundgebühr nach Nummer 5 zuzüg- lich einer halben  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 16 EVerwFG Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
... a) In Satz 1 werden die Wörter „, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1" gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:  ... „Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus." 2. In Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiGebV)
V. v. 16.06.2010 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 57 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage SatDSiGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis
... mit vermindertem Informa- tionsgehalt oder Metadaten § 20 Nr. 1 SatDSiG 440 6.2 Sensitive Anfragen für eine ... Anfragen für eine unbestimmte An- zahl von Daten § 20 Nr. 2 SatDSiG Gebühr abhängig von der Größe des Zielgebietes ...