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§ 21 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 21 Verpflichtung des Datenanbieters



In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet, Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedienen:

1.
im Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293),

2.
im Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 Buchstabe a bis l des Grundgesetzes,

3.
wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen,

4.
im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder

5.
wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den deutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig gefährdet sind.

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Zitierungen von § 21 SatDSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SatDSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SatDSiG Verpflichtung des Betreibers
... eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21 Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber jedem ...
§ 23 SatDSiG Vergütung
... die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satellitendatensicherheitsverordnung (SatDSiV)
V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 508; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 278
§ 2 SatDSiV Sensitive Anfragen
... Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder ...