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Änderung § 13 SatDSiG vom 05.04.2017

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§ 13 SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 13 SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 92 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Anzeigepflicht


Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde

1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und

a) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder

b) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,

2. Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie

3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht aufrechterhalten wird,

(Text alte Fassung)

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.