Änderung § 1 Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht vom 01.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 80 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht


Als Bundesrecht werden aufgehoben:

1. das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 191 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

3. das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

4. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

5. die Schutzforstverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

6. die Verordnung über Familienstiftungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

7. die Verordnung zur Regelung von Fragen des Fideikommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;

8. die Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommisssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-c, veröffentlichten bereinigten Fassung;

9. die Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-d, veröffentlichten bereinigten Fassung;

10. die Zweite Verordnung des Justizministeriums über die Abwicklung der Fideikommisse und ähnlicher gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-e, veröffentlichten bereinigten Fassung;

11. das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiss- und Stiftungssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-f, veröffentlichten bereinigten Fassung;

12. *) das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839);

13. die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839).

---

*) Nr. 12 tritt gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) am 1. Dezember 2010 in Kraft.






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