Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht (FideiKAuflRAufhG k.a.Abk.)

Artikel 64 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614, 2622 (Nr. 59)
Geltung ab 30.11.2007, abweichend § 1 Nr. 12 an 01.12.2010; FNA: 7811-7 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 1 Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht
§ 2 Folgen der Aufhebung

§ 1 Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Bundesrecht werden aufgehoben:

1.
das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 191 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

2.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

3.
das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

4.
die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);

5.
die Schutzforstverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;

6.
die Verordnung über Familienstiftungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;

7.
die Verordnung zur Regelung von Fragen des Fideikommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;

8.
die Landesverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fideikommisssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-c, veröffentlichten bereinigten Fassung;

9.
die Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-d, veröffentlichten bereinigten Fassung;

10.
die Zweite Verordnung des Justizministeriums über die Abwicklung der Fideikommisse und ähnlicher gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-e, veröffentlichten bereinigten Fassung;

11.
das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiss- und Stiftungssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-f, veröffentlichten bereinigten Fassung;

12.
*) das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839);

13.
die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839).

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*)
Nr. 12 tritt gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) am 1. Dezember 2010 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 80 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 m.W.v. 1. Dezember 2010

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§ 2 Folgen der Aufhebung



(1) Die Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 bleiben bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Insbesondere bleiben die auf Grund des Fideikommissrechts begründeten Rechte und Pflichten von der Aufhebung unberührt. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Die Aufhebung von Fideikomissauflösungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt. Für Verfahren über bestehende Rechte und Pflichten ist bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen das bisher geltende Recht anzuwenden.



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