Artikel 17 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Artikel 17 Aufhebung formellen Hinterlegungsrechts


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(300-15, 300-15-1, 300-15-2)

(1) § 39 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 39

Die Länder können abweichende Regelungen zum Hinterlegungsrecht, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen."

(2) Als Bundesrecht werden aufgehoben

1.
die Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels,

2.
die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und

3.
die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15-2, veröffentlichten bereinigten Fassung.

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Zitierungen von Artikel 17 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 2. BMJBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMJBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 80 2. BMJBBG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 11.12.2008)
... 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3, 9 Abs. 2, Artikel 10, 17 Abs. 2, Artikel 64 Nr. 12, in Artikel 77 für Hessen die Nummer 7 und in Artikel 78 Abs. 3 die ...


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