Artikel 67 Aufhebung der Achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung
(7812-1-3)
Die Achte Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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