Artikel 72 Aufhebung der Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschuldungsämter
(7812-2-c)
Die Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschuldungsämter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-c, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
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