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§ 9 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs



(1) 1Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. 2Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) 1Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. 2Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. 3Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
vom 24.04.2013 BGBl. I S. 932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 VVG Abweichende Vereinbarungen
... § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des ...
§ 152 VVG Widerruf des Versicherungsnehmers
... die Widerrufsfrist 30 Tage. (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu ... einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, ...
§ 211 VVG Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen (vom 01.01.2016)
... 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden 1. die §§ 6 bis 9 , 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1 und 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. ... 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1 und 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312c des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 13.10.2023)
... 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9 , 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 1 VVGuaÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (vom 27.07.2013)
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9 , 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...