| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010) |
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355; Geltung ab 01.01.2008, § 7 Abs. 2 und 3 ab 30.11.2007 FNA: 7632-6; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 763 Versicherungen 7632 Versicherungsvertragsrecht Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 45 Gesetze verweisen aus 80 Artikeln auf Versicherungsvertragsgesetz Teil 1 Allgemeiner TeilKapitel 1 Vorschriften für alle VersicherungszweigeAbschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten§ 23 Gefahrerhöhung(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. |