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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im VVG

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355; Geltung ab 01.01.2008, § 7 Abs. 2 und 3 ab 30.11.2007
FNA: 7632-6; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 763 Versicherungen 7632 Versicherungsvertragsrecht
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 45 Gesetze verweisen aus 80 Artikeln auf Versicherungsvertragsgesetz


Teil 1 Allgemeiner Teil

Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 3 Prämie



§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung



(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.